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Gutachten

Gutachten

Ab 700 Euro kein Bagatellschaden, Gutachten zulässig (H)

Bereits der BGH hat mit Urteil vom 30. November 2004 (Az. VI ZR 365/03) entschieden, dass bei Haftpflichtschäden über 700 Euro die Einholung eines Schadengutachtens nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt. Dabei hat er auch nicht auf weitere Kriterien abgestellt. Oft wird ja behauptet, wenn der Schaden zwar höher, aber „übersichtlich“ sei, dürfe kein Gutachten auf Kosten des Schädigers erstellt werden. Im BG...H-Fall war ein Kind mit einem „Kickboard“ gegen das geparkte Fahrzeug des Geschädigten gestoßen, der Schaden belief sich auf zirka 700 Euro. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um einen „übersichtlichen“ Schaden gehandelt hat. Dies hat den BGH jedoch nicht dazu veranlasst, die Notwendigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.

Die Instanzrechtsprechung folgt dem BGH, so zum Beispiel das AG Dortmund mit Urteil vom 26. Januar 2005 (Az. 134 C 13376/04). Von besonderer Bedeutung dürfte das Urteil des LG Coburg vom 20. Juli 2007 (Az. 33 S 36/07) sein, das bei einer Schadenhöhe von 718 Euro netto die Beauftragung eines Schadengutachtens für zulässig hält.

Wichtiger Hinweis der Redaktion: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Er wird regelmäßig auf Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst. Gleichwohl machen es die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Fiktive Abrechnung

AG Meinerzhagen, AZ 4 C 281/99, Urteil vom 26. 09. 2001

Beim Arbeitslohn sind folgende Maßnahmen erforderlich:

– Hinsichtlich des Arbeitspreises ist von den Durchschnittswerten bei Vertragswerkstätten auszugehen. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, sein Fahrzeug nicht bei einer Vertragswerkstatt, sondern bei einer anderen Karosseriewerkstatt reparieren zu lassen. Dass die von dem Sachverständigen zugrundegelegten Verrechnungssätze nicht den durchschnittlichen Verrechnungssätzen von Vertragswerkstätten entsprechen, hat der Beklagte nicht dargelegt.

– Auch die weiteren Aufwendungen, die für das vollständige Lackieren der Tür vorne und hinten links und die damit verbundenen Arbeiten geltend gemacht werden, sind erforderlich. Hierzu hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass es den handwerklichen Normalfall darstellen würde, dass die Tür vollständig lackiert wird und nicht nur bis zur Türzierleiste. Nur ein Lackierer mit außergewöhnlich guten handwerklichen Fähigkeiten sei zudem in der Lage ohne erkennbaren Farbunterschied eine Teillackierung hinzunehmen. Der Geschädigte kann aber vom Schädiger verlangen, dass der übliche Reparaturumfang ausgeführt wird.

– Geschuldet sind auch die geltend gemachten Verbringungskosten. Es stellt in der hiesigen Region eher die Ausnahme dar, dass eine Vertragswerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt, weshalb diese Verbringungskosten bei einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeuges regelmäßig entstehen.